Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) und das neue Bundesteilhabegesetz (BTHG)


Das neue BTHG, das in großen Teilen zum 1.1.2018 gültig wird, hat einige Veränderungen auch für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretungen (bisher im SGB IX geregelt), die schon ab dem 30.12.2016 gültig geworden sind. Ich will hier einen kurzen Überblick über die wesentlichsten Änderungen geben.

 

  • Stärkere Beteiligung bei der Kündigung Schwerbehinderter. Hier wurde das Gesetz durch eine sogenannte Unwirksamkeitsklausel ergänzt. Dies bedeutet, dass eine Kündigung eines Schwerbehinderten oder Gleichgestellten ohne die erforderliche Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Absatz 2 Satz 1 ausgesprochen wird, unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis weiter besteht. Der Gesetzgeber hält die Beteiligung der SBV für besonders wichtig, da es auf dem Arbeitsmarkt schwierig ist einen Menschen mit Behinderung zu vermitteln und die Bedeutung des Verbleibens im alten Arbeitsverhältnis umso höher ist.
     
  • Der Schwellenwert für die Freistellung der Vertrauensperson sinkt. Bisher war es so geregelt, dass die Vertrauensperson ab einer Zahl von 200 Schwerbehinderten und Gleichgestellten auf Antrag von ihrer betrieblichen Arbeit freizustellen war. Das neue BTHG spricht hier von einem Schwellenwert von 100 Schwerbehinderten und Gleichgestellten. Hier sieht man von seiten des Gesetzgebers, dass die SBV mittlerweile aufgrund des demographischen Entwicklung zunehmend eine Schlüsselstellung einnimmt, vor allen Dingen mit Blick auf das betriebliche Eingliederungsmanagement.
     
  • Ebenfalls ist ab dem 30.12.2016 in §96 Abs. 8 Satz 3 des SGB IX jetzt ganz neu geregelt, dass der SBV zur Unterstützung eine Bürokraft in erforderlichem Umfang zusteht. Die Bundesregierung hat hier erkannt, dass die gestiegenen Anforderungen an Schwerbehindertenvertretung auch eine bessere personelle Ausstattung mit Hilfspersonal erfordern. Das soll der SBV ermöglichen, sich auf die eigentlichen Aufgaben konzentrieren und ihnen besser nachkommen zu können.
     
  • Für die Stellvertreter ist ebenfalls einiges neu geregelt worden, wie z. B der Schulungsanspruch, den das 1ste stellvertretende Mitglied jetzt im selben erforderlichen Umfang erhält wie die Vertrauensperson. Es gilt weiterhin, dass das Amt die Notwendigkeit und die Art der Schulungen bestimmt.

 
Dies sind aus Sicht der SBV erst einmal die interessantesten und wichtigsten Neuerungen. Wer noch mehr darüber lesen möchte, findet auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) weitere Informationen. Hierzu folgender Link:


http://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2016/bthg-verabschiedet.html

 

Ursula Schiefer – SBV CUR/TEC