Urlaubsansprüche für Pensionäre nunmehr geregelt

Tariflicher Urlaubsanspruch auch im Pensionsurlaub

 

Bereits zu Beginn diesen Jahres haben wir den Arbeitgeber darauf aufmerksam gemacht, dass die Vorgehensweise, den gesetzlichen/tarifvertraglichen Urlaub auf den Pensions­urlaub anzurechnen, nicht zulässig ist.

 

Mehrere Gerichtsurteile haben uns als GBR-Kommission Entgelt & Arbeitszeit dazu bewegt, den Arbeitgeber schlussendlich aufzufordern, die Anrechnung nicht mehr durchzuführen.

 

Der Grund für den Anspruch auf Urlaub im Pensionsurlaub rührt daher, dass der Pensionsurlaub eine betriebliche Freistellung ist. In den Urteilen, in denen es um diesen Urlaubsanspruch ging, war eine solche Freistellungsphase der Streitpunkt.

 

Was bedeutet dies jetzt für Kolleginnen und Kollegen, die in Zukunft noch Anspruch auf Pensionsurlaub haben ?

 

Gesetzlicher/tarifvertraglicher Urlaub ist vor Beginn des Pensionsurlaubes vollständig abzuwickeln. Ist dies nicht oder nur teilweise möglich, erfolgt grundsätzlich eine Abgeltung noch bestehender Resturlaubsansprüche zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeits­verhältnisses.

 

Für Mitarbeiter mit Pensionsurlaubs-Anspruch in 2016 haben wir seit September folgende Vorgehensweise abgesprochen :

  1. Mitarbeiter, die bereits pensioniert und somit aus dem Unternehmen ausgeschieden sind, erhalten keine nachträgliche Abgeltung der Urlaubsansprüche.

  2. Bei Mitarbeitern, die sich z.Zt. in Pensionsurlaub bzw. in der Passivphase der Altersteilzeit befinden, wird der Urlaub im Austrittsmonat abgegolten.

  3. Mitarbeiter, die in den nächsten Monaten ihren Pensionsurlaub antreten und aus betrieblichen Gründen ihren gesetzlichen/tarifvertraglichen Urlaubsanspruch nicht mehr in vollem Umfang abwickeln können, erfolgt die Abgeltung ebenfalls im Austrittsmonat.

In Zukunft gilt also :
Urlaub vor dem Pensionsurlaub nehmen !

 

Sollte der Pensionsurlaub über den Jahreswechsel hinweg dauern, so kann nur der Urlaub aus dem Jahr, in dem der Pensionsurlaub beginnt, auch als Freizeit gewährt werden. Der anteilige Urlaubsanspruch aus dem Jahr, in dem der Pensionsurlaub endet und man das Unternehmen verlässt, wird im letzten Monat mit dem Entgelt ausbezahlt.

 

Diese Vorgehensweise ist notwendig, da ein Urlaubsanspruch erst zu Jahresanfang entsteht bzw. beginnt und der anteilige Urlaub nicht im Vorjahr genommen werden kann.

 

Artur Oblong

Sprecher GBR-Kommission E&A